Umstritten ist dagegen, ob der Beschuldigte eine Waffe dabeigehabt hat, was von ihm mit Berufung bestritten wird, und falls ja, wie er diese in der Folge eingesetzt hat. Der Beschuldigte beruft sich insbesondere auf den Zeugen J._____, welcher angegeben hat, dass der Beschuldigte keine Waffe dabeigehabt habe. Zudem macht er geltend, dass die Aussagen von H._____ nicht glaubhaft seien, da sie einer Standartbeschreibung eines entsprechenden Vorfalls entsprechen würden. Zudem habe er unklar geschildert, wohin vom Beschuldigten mit der Pistole gezielt worden sei. H._____ müsse sich mit D._____ abgesprochen haben.