3.2. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 2) 3.2.1. Unbestritten und erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zusammen mit J._____ und K._____ zur Wohnung von D._____ begeben hat, um von diesem Fr. 2'000.00 einzutreiben. Letzterer war zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, weshalb dessen Mitbewohner H._____ die Tür geöffnet hat und der Beschuldigte mit ihm gesprochen hat (Berufungsbegründung S. 6 ff). - 20 -