In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sich am 26. Juli 2021 um ca. 19.30 Uhr gemeinsam mit J._____ und K._____ an die Q-Strasse in R._____ begeben habe, wo er an der Wohnungstüre von D._____, geklingelt habe. Es habe der ebenfalls dort wohnhafte H._____ die Tür geöffnet. Daraufhin habe der Beschuldigte diesem eine Pistole präsentiert, die er im Hosenbund getragen habe und habe Einlass in die Wohnung verlangt. In der Wohnung habe der Beschuldigte in aggressiver Art und Weise mehrfach nach D._____ gefragt, der zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen sei.