strassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig zu sprechen. 3. Vorwürfe vom 26. Juli 2021 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 2 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.