Durch eine kurze visuelle Überprüfung hätte der Beschuldigte die fehlende Vignette an der Frontscheibe ohne Weiteres bemerken können und müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass I._____ selbst vorgängig ohne Vignette auf die Autobahn gefahren ist. Ab Antritt der Fahrt war der Beschuldigte für das Vorhandensein der Vignette verantwortlich. Indem er die Überprüfung unterlassen hat und die Autobahn ohne Vignette befahren hat, hat er den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 NSAG zumindest fahrlässig erfüllt. 2.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Übertretung des National- - 19 -