Strittig ist einzig die Frage, ob der Beschuldigte durch die fehlende Überprüfung des Vorhandenseins einer Vignette vor Antritt der Fahrt seine Sorgfaltspflicht missachtet und damit den Tatbestand zumindest fahrlässig erfüllt hat. Der Beschuldigte erachtet eine Verpflichtung der Überprüfung der Vignette unter den vorliegenden Umständen als lebensfremd. Da I._____ das Fahrzeug bis zur Autobahnraststätte Würenlos gelenkt habe, habe er (der Beschuldigte) davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug über eine gültige Vignette verfüge (Berufungsbegründung S. 6, Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3).