2.3. Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes (Anklageziffer 11) 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt in Würenlos pflichtwidrig unvorsichtig zu wenig genau kontrolliert habe, ob an dem von ihm nachfolgend geführten Motorfahrzeug - 18 - eine Autobahnvignette angebracht war, was nicht der Fall gewesen sei. Dadurch habe er eine Autobahn ohne gültige Vignette befahren.