eine maximal leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten festgestellt. Diese ist im Gegensatz zu einer fehlenden Schuldfähigkeit jedoch jeweils erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.