Damit hat er den Tatbestand gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Eine Rechtfertigung hierfür bestand nicht. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seines Erregungszustandes bei der Anhaltung durch die Polizei nach der Fluchtfahrt schuldunfähig gewesen wäre. Über sämtliche – im gesamten Urteil genannten – Delikte gesehen, ist nicht von einer fehlenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Zwar wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O._____ (UA act. 104 ff.) eine maximal leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten festgestellt.