Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, sofern er die Proben tatsächlich aufgrund nennenswerter Schmerzen verweigert hätte, dies auch nachträglich selber geschildert sowie genauer definiert hätte. Seine anders lautenden Aussagen deuten darauf hin, dass Schmerzen im Moment der Verweigerung zumindest nicht im Vordergrund gestanden sind und die Verweigerung nicht aus diesem Grund erfolgt ist. Es ist sodann der Vollständigkeit halber festzustellen, dass eine weitergehende Gesundheitsgefährdung des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist und auch nicht aktenkundig ist.