Später, als er wieder «bei Verstand» gewesen sei, habe er eine Blutprobe abgeben wollen, was durch die Polizei jedoch abgelehnt worden sei (GA act. 1004). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte überhaupt nicht mehr an seine Weigerung zur Abgabe der Proben erinnern, führte jedoch aus, er sei möglicherweise wütend gewesen, zudem habe er eine Nadelphobie. Schmerzen habe er aber nicht gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Auch der anlässlich der Berufungsverhandlung befragte Zeuge E._____ konnte nicht bestätigen, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt Schmerzen gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9).