Dieses Vorbringen von Schmerzen hat der Beschuldigte jedoch nicht mehr wiederholt. Gemäss seiner ersten Aussage vom 16. Juni 2021 habe er zum Zeitpunkt der geplanten Abnahme der Proben nicht mehr richtig denken können, er wisse nicht mehr, warum er die Abnahmen zuerst verweigert habe (UA act. 675). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er abweichende Aussagen gemacht. So hat er ausgeführt, er habe sich damals in einem Schockzustand befunden, zudem habe er Angst vor Blutentnahmen. Die Polizisten hätten ihn kräftig gepackt. Später, als er wieder «bei Verstand» gewesen sei, habe er eine Blutprobe abgeben wollen, was durch die Polizei jedoch abgelehnt worden sei (GA act.