2.2.4. Von der Kantonspolizei Aargau wurde im Formular zur Abnahme der Blutund Urinproben «FinZ-Set», wobei es sich um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme handelt (UA act. 472 ff.), schriftlich dokumentiert, dass der Beschuldigte die Abnahme derselben verweigert hat. Im Protokoll wurde vermerkt: «Ich verweigere die angeordnete Blutprobe (resp. Urinprobe) weil ich Schmerzen hatte und ich nicht anrufen konnte». Dieses Vorbringen von Schmerzen hat der Beschuldigte jedoch nicht mehr wiederholt.