Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die Verweigerung einer Blut- und Urinprobe einzig dann gerechtfertigt und daher nicht strafbar, wenn die - 16 - Blutentnahme die Gesundheit des Verdächtigen gefährden könnte (z.B. bei Bluterkrankheit). Gefühle wie Angst oder Schmerz werden hingegen nicht berücksichtigt (vgl. BGE 92 IV 169; GIGER, in: OF-Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N. 12 zu Art. 91a SVG).