Der Tatbestand von Art. 91a SVG kann auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. die Blutprobe, einwilligt. Mithin ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1).