Demnach ist der Tatbestand erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Der Tatbestand von Art. 91a SVG kann auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. die Blutprobe, einwilligt.