2.2.2. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Blut- und Urinprobe zumindest zeitweise geweigert hat, diese Proben abzugeben. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe basierte auf äusseren Auffälligkeiten und erfolgte rechtmässig, was im Berufungsverfahren auch nicht bestritten worden ist. Indes bringt er als Rechtfertigung vor, es habe für ihn durch die Abgabe der Proben eine Gesundheitsgefährdung bestanden. Wie sich aus dem Polizeirapport ergebe, habe er angegeben, Schmerzen zu haben und keinen Anruf tätigen zu dürfen. Später habe er die Probe abgeben wollen, was aber nicht mehr zugelassen worden sei.