In tatsächlicher Hinsicht ist sie von folgendem Sachverhalt ausgegangen. Der Beschuldigte sei auf seiner zuvor geschilderten Fahrt ab der Raststätte Würenlos an einer Kontrolle der Kantonspolizei Aargau, die mit polizeilichem Haltezeichen angezeigt worden sei und kurz vor der Überdachung Neuenhof hätte durchgeführt worden sollen, vorbeigefahren. Er habe sodann nach einer Verfolgung von der Kantonspolizei Aargau auf der alten Zürcherstrasse, direkt neben dem AC._____ Hotel, gestoppt werden können.