2.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageziffer 5) 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.