2.1.5. Zusammengefasst sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch von I._____ zur Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch für sich genommen nachvollziehbar. Es lässt sich jedoch nicht klären, welche Aussagen zutreffen, dies insbesondere, da der vorgeladene Zeuge I._____ zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und offene Fragen nicht geklärt werden konnten. Zudem wurde er nur einmal einvernommen, womit seine Aussagen keiner detaillierten Aussagewürdigung zugänglich sind. Es besteht auch ein potenzielles Motiv – nämlich Selbstschutz – für eine falsche Belastung des Beschuldigten durch I._____.