___ gemäss Polizeirapport äusserst aggressiv und unkooperativ verhalten hatte (UA act. 490), womit es sich auch für ihn um ein bleibendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Es ist daher denkbar, dass E._____ den Beschuldigten mit seinen ausweichenden Aussagen schützen wollte, zumal sie im Tatzeitpunkt befreundet waren, auch wenn gegenwärtig kein Kontakt mehr bestehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Jedoch ist oder war E._____ auch mit I._____ befreundet und es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinen Aussagen - 14 -