Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass E._____ sich trotz seines allfälligen Alkoholkonsums und des Zeitablaufs von über 3 ½ Jahren an mehr Details erinnern kann, als er anlässlich der Berufungsverhandlung angab, da es zu einer Fluchtfahrt vor einer Polizeikontrolle gekommen war, worauf der Beschuldigte und die Beifahrer polizeilich angehalten worden waren und sich auch E._____ gemäss Polizeirapport äusserst aggressiv und unkooperativ verhalten hatte (UA act. 490), womit es sich auch für ihn um ein bleibendes Ereignis gehandelt haben dürfte.