2.1.4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte zudem der Zeuge E._____ erstmals zum Vorfall vom 16. Juni 2021 befragt werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Seine wenigen Aussagen stützen den angeklagten Sachverhalt nicht, bzw. widersprechen den Aussagen von I._____. Es ist jedoch anzufügen, dass E._____ weitgehend angegeben hatte, sich an die Geschehnisse nicht erinnern zu können. So hat er ausgeführt, dass er nicht mehr wisse, wie der Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit gewesen sei, er gehe jedoch davon aus, dass dieser normal gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, wie die Beschädigungen am Fahrzeug entstanden seien, da er damals ein paar Bier getrunken habe.