So gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, es sei an diesem Tag sehr heiss gewesen, weshalb er das T-Shirt an der Raststätte ausgezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). Der aufgebrachte Gemütszustand während der Anhaltung durch die Polizei kann beispielsweise durch den Ärger über die Anhaltung an sich oder darüber, beim Fahren ohne Berechtigung erwischt worden zu sein, oder durch die vorgängigen Ereignisse im Auto und an der Raststätte entstanden sein. Aus all diesen Umständen lässt sich somit nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten schliessen.