der Anhaltung nicht mehr getragene T-Shirt und der aufgebrachte Gemütszustand (vgl. UA act. 490) lassen die Aussagen des Beschuldigten nicht als unglaubhaft erscheinen, gibt es für beides doch verschiedene plausible Erklärungen. So gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, es sei an diesem Tag sehr heiss gewesen, weshalb er das T-Shirt an der Raststätte ausgezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.).