Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten stimmen sodann mit der Tatsache überein, dass I._____ gemäss Betäubungsmittelvortest entsprechend den Aussagen des Beschuldigten Kokain konsumiert hatte (vgl. UA act. 860). Die Schilderungen des Beschuldigten decken sich im Übrigen – wie auch bei I._____ – mit den Schäden im Innern des Fahrzeugs, d.h. der zersprungenen Frontscheibe auf der Beifahrerseite und dem weggebrochenen Innenspiegel (UA act. 495 ff.). Aufgrund der ergebnislosen Auswertung der von der Frontscheibe beifahrerseitig innen gesicherten DNA-Wischspur (UA act. 500 f.), kann allerdings letztlich nicht geklärt werden, wer die Scheibe tatsächlich beschädigt hat.