Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen insbesondere der Detailreichtum sowie die Beschreibung von Handlungsabläufen und Interaktionen in seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung. So gab er an, dass I._____ an der Raststätte Würenlos sofort habe erbrechen müssen, E._____ habe noch im letzten Moment die Handbremse ziehen können, sonst wären sie in eine Wand gefahren. Das Erbrochene von I._____ konnte der Beschuldigte ebenfalls bildhaft beschreiben. Weiter führte er aus, dass er für sich und E._____ etwas zu essen geholt habe, und um welches Essen es sich gehandelt habe.