Der Beschuldigte leidet zudem gemäss eigenen Angaben an gewissen kognitiven Problemen sowie Problemen mit dem Kurzzeitgedächtnis, was auch durch ärztliche Unterlagen glaubhaft gemacht wird («Vergesslichkeit» siehe Arztbericht vom 12. März 2024 der M._____ Klinik für Neurologie; «Deutlich herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit nach 60 Minuten» siehe Bericht Zentrum für Neuropsychologie vom 16. April 2024, Beilagen zum Protokoll der Berufungsverhandlung). Schliesslich hat es sich bei I._____ um seinen besten Freund gehandelt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16), weshalb er dessen Aussagen vertraut haben dürfte.