bemerkbar gemacht haben. Ebenfalls war der Zustand des Beschuldigten bei der Anhaltung durch die Polizei nicht normal, sondern «unruhig, angetrieben, unbeherrscht, aggressiv und überschiessend», er hatte Schweissausbrüche, seine Augen waren wässerig/glänzend und sein Gang schwankend (UA act. 474). Es besteht daher die Möglichkeit, dass dieser Zustand auch am nächsten Tag noch Auswirkungen auf den Beschuldigten gehabt hat. Der Beschuldigte leidet zudem gemäss eigenen Angaben an gewissen kognitiven Problemen sowie Problemen mit dem Kurzzeitgedächtnis, was auch durch ärztliche Unterlagen glaubhaft gemacht wird («Vergesslichkeit» siehe Arztbericht vom 12. März 2024 der M.__