838 f.). Der Beschuldigte hatte zur Tatzeit Alkohol und Kokain intus, zumindest wurden diese Substanzen mit einem Atemalkoholtestgerät und einem Betäubungsmittelvortest nachgewiesen (0.90 mg/l Atemalkohol, UA act. 474 und 475). Diese Substanzen könnten sich auch bei der Einvernahme rund 12 Stunden später noch - 12 -