Die abweichende Erstaussage vermag die weiteren Aussagen des Beschuldigten nach Ansicht des Obergerichts nicht zu entkräften, obwohl Erstaussagen üblicherweise ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. Der Beschuldigte gab zu seiner damaligen Aussage nachträglich an, dass er bei der Ersteinvernahme verwirrt gewesen sei und zuvor kaum geschlafen habe, er habe keinen klaren Kopf für die Einvernahme gehabt; danach habe er sich jedoch mit dem Thema auseinandergesetzt und sich wieder an den Vorfall erinnert (UA act. 838 f.).