Dies hat er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. So sei I._____ nicht mehr fahrfähig gewesen und man sei daher übereingekommen, dass er (der Beschuldigte) die Fahrt fortsetzen solle. Er gab weiter an, I._____ wolle sich mit seinen Aussagen schützen, zudem habe er (der Beschuldigte) die Schäden am Fahrzeug nicht verursacht (GA act. 1003 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind somit bis auf die Erstaussagen weitestgehend konstant.