Immerhin hat der Beschuldigte schon in dieser Einvernahme abgestritten, die Beschädigungen am Fahrzeug verursacht zu haben. Vielmehr sei die Windschutzscheibe schon vor dem Halt auf der Raststätte in Würenlos kaputt gewesen (UA act. 673 f.). Seit seiner Schlusseinvernahme vom 11. August 2022 ist der Beschuldigte jedoch von seiner ersten Angabe abgewichen und hat fortan konstant ausgeführt, I._____ habe ihm das Fahrzeug aus freien Stücken überlassen, da er Alkohol und Kokain konsumiert habe und besser habe dastehen wollen (UA act. 837). Dies hat er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt.