Mit der Vorinstanz waren die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht konstant. Bei seiner ersten Einvernahme vom 16. Juni 2021, rund 12 Stunden nach den angeklagten Delikten, hatte er noch ausgeführt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, unter welchen Umständen er die Fahrt ab dem Rastplatz Würenlos angetreten habe. Er habe Erinnerungslücken, er trinke normal nicht so viel. Es müsse wohl so gewesen sein, wie seine beiden Kollegen es geschildert hätten (UA act. 670 ff.). Dies stellt einen offensichtlichen Widerspruch in seinen Aussagen dar. Immerhin hat der Beschuldigte schon in dieser Einvernahme abgestritten, die Beschädigungen am Fahrzeug verursacht zu haben.