über keinen gültigen Führerausweis verfügt habe. I._____ habe den Spiegel sowie die Frontscheibe kaputtgemacht, zudem habe er mit einem Messer irgendwohin im Fahrzeuginnern gestochen. Die Anschuldigungen durch I._____ hat der Beschuldigte so erklärt, dass dieser ihn beschuldige, damit er eine Erklärung für die Beschädigungen am Fahrzeug habe und wegen des Konsums von Kokain straffrei davonkomme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Diese Ausführungen erscheinen für sich genommen nachvollziehbar und würden ein plausibles Motiv für die Belastungen durch I._____ aufzeigen.