2.1.4.2. Jedoch vermögen die Aussagen des Beschuldigten ernsthafte Zweifel an den Aussagen von I._____ zu erwecken. So führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass I._____ Kokain konsumiert habe, weshalb er bei der Raststätte Würenlos habe erbrechen müssen. Wegen seines Kokainkonsums habe dieser zudem Paranoia gehabt. I._____ habe den Beschuldigten deshalb gebeten, ab der Raststätte Würenlos nach Hause zu fahren. Da der Beschuldigte auf Drängen seiner Partnerin heim gewollt habe, habe er sodann den Entschluss gefasst zu fahren, obwohl er - 11 -