__ ans Steuer gesetzt habe und losgefahren sei – sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. So hat er das Verhalten und die Gefühlslage des Beschuldigten relativ detailliert geschildert, namentlich dass dieser getobt habe, den Innenraum des Fahrzeugs beschädigt und sich das T-Shirt zerrissen habe. Die Schäden im Innern des Fahrzeugs, nämlich die zersprungene Frontscheibe auf der Beifahrerseite und der weggebrochene Innenspiegel, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung durch die Polizei kein T-Shirt getragen hat, passen zu diesen Ausführungen (UA act. 490 und 495 ff.)