2.1.4.1. Der angeklagte Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, stützt sich einzig auf die Zeugenaussagen von I._____. Dieser hat den Sachverhalt in seiner Einvernahme vom 16. Juni 2021, also am Tag des nächtlichen Vorfalls, entsprechend zu Protokoll gegeben (UA act. 857 ff.). Seine Aussagen zu den Geschehnissen – namentlich dazu, dass der Beschuldigte sich gegen den Willen von I._____ ans Steuer gesetzt habe und losgefahren sei – sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft.