Weiter habe I._____ den Gewahrsam am Fahrzeug nicht aufgegeben, da er auf dem Rücksitz des Fahrzeugs mitgefahren sei und damit nach wie vor Kontrolle über das Auto gehabt habe. Ein Gewahrsamsbruch habe somit nicht stattgefunden (Berufungsbegründung S. 3 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f.).