Andererseits bestreitet er, dass der angeklagte Sachverhalt überhaupt den Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch erfüllen würde. Er wendet ein, dass I._____ den Gewahrsam über das Fahrzeug – zumindest nach einem Teil der Lehre – durch das Steckenlassen des Autoschlüssels im Zündschloss aufgegeben habe, weshalb gar kein für die Tatbestandsmässigkeit erforderlicher Gewahrsamsbruch durch ihn habe stattfinden können. Weiter habe I._____ den Gewahrsam am Fahrzeug nicht aufgegeben, da er auf dem Rücksitz des Fahrzeugs mitgefahren sei und damit nach wie vor Kontrolle über das Auto gehabt habe.