2.1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einerseits gegen die Feststellung des angeklagten Sachverhalts. Er hat in tatsächlicher Hinsicht einzig anerkannt, dass er am fraglichen Abend mit I._____ und E._____ von Zürich herkommend auf der Autobahn A1 unterwegs gewesen sei und er ab der Raststätte Würenlos gefahren sei, den restlichen Sachverhalt bestreitet er. Er macht geltend, dass I._____ ihn aufgefordert habe, das Fahrzeug nach dem Halt an der Raststätte Würenlos zu lenken, da er selbst nicht mehr fahrfähig gewesen sei. Andererseits bestreitet er, dass der angeklagte Sachverhalt überhaupt den Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch erfüllen würde.