diese sind nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und somit nicht zu prüfen sind weiter die Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft an die Strafe (Dispositivziffer 2.2), die Einziehungen (Dispositivziffer 6), und der Umgang mit den Zivilforderungen (Dispositivziffer 8). 2. Vorwürfe vom 16. Juni 2021 2.1. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Anklageziffer 3) 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen.