regelverletzung (Anklageziffer 3) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 c)) anerkannt werden. Diese beiden Vorwürfe sind sowohl in den Anträgen in der Berufungserklärung und in den Anträgen, welche anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung eingereicht worden sind, vergessen worden, wobei es sich offenbar um ein Versehen gehandelt hat. Anerkannt sind damit hinsichtlich Dispositivziffer 1 die Schuldsprüche der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs 1 SVG (Anklageziffer 3, Vorfall vom 16. Juni 2021) des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4 a); Vorfall vom 16. Juni 2021);