Einerseits dürfte es sich um ein Versehen handeln, zumal im Parteivortrag zum betroffenen Vorwurf keine Ausführungen gemacht wurden. Im Übrigen wurde die Berufung ohnehin verbindlich eingeschränkt, worauf nicht zurückgekommen werden kann. Weiter wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass die Schuldsprüche der Verkehrs- -8-