(Dispositivziffer 9) zu überprüfen. Der Beschuldigte anerkennt diverse Schuldsprüche. Mit Berufungsbegründung hat er den Schuldspruch des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 a)) – der zunächst in der Berufungserklärung noch angefochten war – anerkannt. Sofern er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut dieselben Anträge wie in der Berufungserklärung hat einreichen lassen, ist dies nicht bindend. Einerseits dürfte es sich um ein Versehen handeln, zumal im Parteivortrag zum betroffenen Vorwurf keine Ausführungen gemacht wurden.