22 Abs. 1 StGB. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil sodann hinsichtlich der Strafzumessung inkl. Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe und inkl. Heranziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kostendeckung und die Verwendung für die Busse bzw. Geldstrafe (Dispositivziffern 2-4 und 7, mit Ausnahme der Anrechnung der ausgestandenen Haft), der Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung (Dispositivziffer 5), der Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers