StGB (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022) (Dispositivziffer 1). Die Staatsanwaltschaft moniert mit ihrer Anschlussberufung im Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) einzig die Schuldsprüche der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1 und 2; Vorfall vom 26. Juli 2021) und beantragt hierfür eine abweichende rechtliche Würdigung als versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.