4.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen E._____, F._____, G._____ und der Auskunftsperson H._____ fand am 20. März 2025 statt. Unentschuldigt nicht erschienen sind die Zeugen I._____, J._____, K._____ und L._____. Der Zeuge D._____ konnte nicht gültig vorgeladen werden und ist ebenfalls nicht erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: