4.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Juni 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 4.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Juni 2024 eine schriftliche Berufungsantwort ein. 4.6. Der Beschuldigte reichte am 28. Juni 2024 eine Anschlussberufungsantwort sowie eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein.