Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Er sei in Abänderung von Ziff. 2.1 mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen, welche alle Verbrechens- und Vergehenstatbestände umfasse; auf eine Geldstrafe sei dagegen zu verzichten. 4.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Mai 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Er präzisierte seine Anträge dahingehend, dass die Verurteilungen des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 a)), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 10 a)) sowie der Verkehrsregelverletzung (Anklageziffer 3) nicht mehr angefochten würden (Berufungsbegründung S. 3 ff.).